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Aktuelle Beiträge

Die nachfolgenden Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. Schauen Sie öfter mal rein.

 

Neue Gesetze und Urteile

Lebenspartnerschaftsrecht

Die Ehe für alle jetzt auch in Deutschland!

Seit 1.10.2017 ist die Lebenspartnerschaft Geschichte, denn an diesem Tag ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten. Nach 16 Jahren Lebenspartnerschaftsgesetz können dann endlich Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität, d. h. unabhängig davon, ob sie lesbisch, schwul, hetero-, bisexuell oder was auch immer sind, „heiraten“! Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist dann nicht mehr möglich. 

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt dann nur noch für diejenigen LebenspartnerInnen, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen.

Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die LebenspartnerInnen gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a PStG neu). 

Die PartnerInnen müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der PartnerInnen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keine der PartnerInnen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).

Bei der Anmeldung müssen die PartnerInnen – genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung – ihre Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG). 

Für die Rechte und Pflichten der LebenspartnerInnen bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgeblich. Sie werden dadurch so gestellt, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartenschaft geheiratet hätten.

Tipp:

Vor Eingehung einer Ehe ist es grundsätzlich ratsam, sich über die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu informieren, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden !

Darüber hinaus kann es ratsam sein, einen Ehevertrag (bestehende Lebenspartnerschaftsverträge gelten ab Inkrafttreten des o. g. Gesetzes als Eheverträge), abzuschließen, z. B. zum Thema

  • Unterhalt nach Beendigung der Ehe
  • Zugewinnausgleich oder Gütertrennung
  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Gestaltung der Erbfolge etc.

Dieser Vertrag kann vor, aber auch noch während bereits bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft abgeschlossen werden.

Jedenfalls sollte man/frau sich vor Abschluss eines solchen Vertrages von einer hierauf spezialisierten Rechtsanwältin beraten lassen. Denn nur diese Beratung garantiert – aufgrund der gebotenen Parteilichkeit einer Anwältin – die Berücksichtigung der individuellen Interessen jeder/s Einzelnen. (Nur) so kann verhindert werden, dass es zur Vereinbarung nachteiliger Regelungen im Ehe-/Lebenspartnerschaftsvertrag kommt!

 

Familienrecht

Kindergeld + Kindesunterhalt

Ab 1.1.2019 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt beträgt damit für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) Euro 354,– statt bisher Euro 348,–, für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) Euro 406,–  statt bisher Euro 399,– und für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) Euro 476,– statt Euro 467,–.

Das Kindergeld wird ab 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind von derzeit Euro 194,– auf Euro 204,– angehoben, für ein drittes Kind von derzeit Euro 200,– auf Euro 210,– und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit Euro 225,– auf Euro 235,–.

Seit dem 1.1.2018 kann Kindergeld nur noch rückwirkend für die letzten 6 Monate beantragt werden, so dass eine Nachzahlung nur noch für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse möglich ist!

 

Erbrecht

Ende der Ungleichbehandlung beim Erbrecht von ehelichen und nichtehelichen Kindern

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28.5.2009 festgestellt hat, dass die Ungleichbehandlung von vor dem 1.7.1949 in den alten Bundesländern geborenen nichtehelichen Kindern und solchen in der übrigen Bundesrepublik Deutschland gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, musste Deutschland seine Gesetze insoweit anpassen. Dies ist nun geschehen, so dass jetzt auch vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborene Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter werden können und auch ein Pflichtteilsrecht haben.

Aber, Achtung! Diese Neuregelung gilt nur für zukünftige Erbfälle sowie rückwirkend für diejenigen Erbfälle, die nach der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eingetreten sind, also ab 29.05.2009. Mit dieser Stichtagslösung will der Gesetzgeber das Vertrauen derjenigen schützen, die vor der Gerichtsentscheidung Erben wurden und sich auf die Gültigkeit der früheren Vorschriften verlassen haben. Mit der Gerichtsentscheidung ist dieser Vertrauensschutz entfallen. Damit bleibt es für Erbfälle vor der Gerichtsentscheidung bei der früheren Rechtslage.

Eine Ausnahme gibt es noch: Ist der Staat Erbe geworden (weil z.B. keine lebenden Verwandten oder Ehegatten / Lebenspartner mehr vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde), muss er den Wert der Erbschaft auch bei Erbfällen vor dem Stichtag an die nichtehelichen Kinder auszahlen.
Achtung! Das Erbrecht nichtehelicher Kindern zu ihren Vätern setzt immer voraus, dass das Verwandtschaftsverhältnis feststeht, d.h. die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde."

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, damit Ihnen keine rechtlichen bzw. finanziellen Nachteile entstehen.

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