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Die nachfolgenden Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. Schauen Sie öfter mal rein.

 

Neue Gesetze und Urteile

Lebenspartnerschaftsrecht

Die Ehe für alle jetzt auch in Deutschland!

Seit 1.10.2017 ist die Lebenspartnerschaft Geschichte, denn an diesem Tag ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ in Kraft getreten. Nach 16 Jahren Lebenspartnerschaftsgesetz können dann endlich Menschen gleichen Geschlechts, unabhängig von der sexuellen Identität, d. h. unabhängig davon, ob sie lesbisch, schwul, hetero-, bisexuell oder was auch immer sind, „heiraten“! Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist dann nicht mehr möglich. 

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt dann nur noch für diejenigen Lebenspartner*innen, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen.

Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner*innen gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a PStG neu). 

Die Partner*innen müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich eine der Partner*innen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keine der Partner*innen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, kann die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).

Bei der Anmeldung müssen die Partner*innen – genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung – ihre Identität, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen (§ 17a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG). 

Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner*innen bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgeblich. Sie werden dadurch so gestellt, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der Lebenspartenschaft geheiratet hätten.

Tipp:

Vor Eingehung einer Ehe ist es grundsätzlich ratsam, sich über die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu informieren, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden !

Darüber hinaus kann es ratsam sein, einen Ehevertrag (bestehende Lebenspartnerschaftsverträge gelten ab Inkrafttreten des o. g. Gesetzes als Eheverträge), abzuschließen, z. B. zum Thema

  • Unterhalt nach Beendigung der Ehe
  • Zugewinnausgleich oder Gütertrennung
  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Gestaltung der Erbfolge etc.

Dieser Vertrag kann vor, aber auch noch während bereits bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft abgeschlossen werden.

Jedenfalls sollte vor Abschluss eines solchen Vertrages die Beratung einer darauf spezialisierten Rechtsanwältin in Anspruch genommen werden und zwar von jeder Partei gesondert. Nur dieses Vorgehen garantiert – aufgrund der gebotenen Parteilichkeit einer Rechtsanwältin – die Berücksichtigung der individuellen Interessen jeder Partei. Nur so kann verhindert werden, dass es zur Vereinbarung nachteiliger Regelungen im Ehe-/Lebenspartnerschaftsvertrag kommt!

 

Familienrecht

Kindergeld + Kindesunterhalt

Auch 2024 bleibt es beim einheitlichen Kindergeld von Euro 250,– monatlich pro Kind.

Es kann nur rückwirkend für die letzten 6 Monate beantragt werden, so dass eine Nachzahlung nur für die letzten 6 Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Familienkasse möglich ist!

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1.1.2024 in der ersten Altersstufe (0–5 Jahre) monatlich 480,– Euro, in der zweiten Altersgruppe (6–11 Jahre) monatlich Euro 551,–, in der dritten Altersstufe (12–17 Jahre) monatlich Euro 645,– sowie in der vierten Altersstufe (ab 18 Jahre) monatlich Euro 669,–.

 

Erbrecht

Ende der Ungleichbehandlung beim Erbrecht von ehelichen und nichtehelichen Kindern

Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28.5.2009 festgestellt hat, dass die Ungleichbehandlung von vor dem 1.7.1949 in den alten Bundesländern geborenen nichtehelichen Kindern und solchen in der übrigen Bundesrepublik Deutschland gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, musste Deutschland seine Gesetze insoweit anpassen. Dies ist nun geschehen, so dass jetzt auch vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborene Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter werden können und auch ein Pflichtteilsrecht haben.

Aber, Achtung! Diese Neuregelung gilt nur für zukünftige Erbfälle sowie rückwirkend für diejenigen Erbfälle, die nach der Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eingetreten sind, also ab 29.5.2009. Mit dieser Stichtagslösung will der Gesetzgeber das Vertrauen derjenigen schützen, die vor der Gerichtsentscheidung Erben wurden und sich auf die Gültigkeit der früheren Vorschriften verlassen haben. Mit der Gerichtsentscheidung ist dieser Vertrauensschutz entfallen. Damit bleibt es für Erbfälle vor der Gerichtsentscheidung bei der früheren Rechtslage.

Eine Ausnahme gibt es noch: Ist der Staat Erbe geworden (weil z.B. keine Ehegatt*innen/Lebensparter*innen mehr vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde), muss er den Wert der Erbschaft auch bei Erbfällen vor dem Stichtag an die nichtehelichen Kinder auszahlen.
Achtung! Das Erbrecht nichtehelicher Kindern zu ihren Vätern setzt immer voraus, dass das Verwandtschaftsverhältnis feststeht, d.h. die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde."

 

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